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Mit dem Urteil vom 09.03.1999, Rs.
212/97 ("Centros") sowie weiteren Entscheidungen
(EuGH Urt. v. 05.11.2002, Rs. 280/00, "Überseering",
und EuGH Urt. v. 30.09.2003, Rs. 167/01, "Inspire Art
Ltd."), hat der Europäische Gerichtshof die Unternehmerische
Gründungsfreiheit innerhalb der EU nochmals bestätigt.
Als Konsequenz dieser Rechtsprechung ist es nunmehr beispielsweise
bestätigt, einem alleine in Deutschland tätigen
Unternehmen die Gesellschaftsform einer englischen "Limited"
zu verleihen, auf die uneingeschränkt englisches Gesellschaftsrecht
anwendbar ist. Vorteile gegenüber einer deutschen "GmbH"
ergeben sich u.a. etwa bereits bei den deutlich niedrigeren
Kosten der Unternehmensgründung und dem aufzubringenden
mindest Stammkapital.
Kommt es zur Insolvenz einer in Deutschland ansässigen
englischen Limited, sind die zum Teil von der deutschen
Insolvenzordnung abweichenden englischen gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften (Companies Act, Insolvency Act, Enterprise
Act, etc.) zu berücksichtigen bzw. anzuwenden. Vielfach
wird eine Abstimmung mit den englischen Behörden (Companies
House, Department of Trade and Industry, Financial Services
Authority, Polizei) erforderlich oder von Vorteil sein.
Für weitergehende Beratung sowohl bezüglich der
Gründung als auch der möglichen Insolvenz einer
in Deutschland ansässigen englischen "Limited"
steht in unserer Kanzlei Mr.
Daniel Lawlor, Berlin, als deutschsprachiger Solicitor
des Supreme Court of England und Wales zur Verfügung.
Die Beratung beschränkt sich nicht alleine auf die Erteilung
sämtlicher Informationen, sondern versteht sich darüber
hinaus als kompetente Begleitung des Gesamtvorhabens inklusive
Einleitung sämtlicher nach englischem Recht notwendigen
Schritte sowie der Kontaktaufnahme durch einen englischen
Juristen mit Kenntnissen und Erfahrungen sowohl im deutschen
als auch im englischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
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