Insolvenz ausländischer Unternehmen in Deutschland
Mit dem Urteil vom 09.03.1999, Rs. 212/97 ("Centros") sowie weiteren Entscheidungen (EuGH Urt. v. 05.11.2002, Rs. 280/00, "Überseering", und EuGH Urt. v. 30.09.2003, Rs. 167/01, "Inspire Art Ltd."), hat der Europäische Gerichtshof die Unternehmerische Gründungsfreiheit innerhalb der EU nochmals bestätigt.

Als Konsequenz dieser Rechtsprechung ist es nunmehr beispielsweise bestätigt, einem alleine in Deutschland tätigen Unternehmen die Gesellschaftsform einer englischen "Limited" zu verleihen, auf die uneingeschränkt englisches Gesellschaftsrecht anwendbar ist. Vorteile gegenüber einer deutschen "GmbH" ergeben sich u.a. etwa bereits bei den deutlich niedrigeren Kosten der Unternehmensgründung und dem aufzubringenden mindest Stammkapital.

Kommt es zur Insolvenz einer in Deutschland ansässigen englischen Limited, sind die zum Teil von der deutschen Insolvenzordnung abweichenden englischen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (Companies Act, Insolvency Act, Enterprise Act, etc.) zu berücksichtigen bzw. anzuwenden. Vielfach wird eine Abstimmung mit den englischen Behörden (Companies House, Department of Trade and Industry, Financial Services Authority, Polizei) erforderlich oder von Vorteil sein.

Für weitergehende Beratung sowohl bezüglich der Gründung als auch der möglichen Insolvenz einer in Deutschland ansässigen englischen "Limited" steht in unserer Kanzlei Mr. Daniel Lawlor, Berlin, als deutschsprachiger Solicitor des Supreme Court of England und Wales zur Verfügung. Die Beratung beschränkt sich nicht alleine auf die Erteilung sämtlicher Informationen, sondern versteht sich darüber hinaus als kompetente Begleitung des Gesamtvorhabens inklusive Einleitung sämtlicher nach englischem Recht notwendigen Schritte sowie der Kontaktaufnahme durch einen englischen Juristen mit Kenntnissen und Erfahrungen sowohl im deutschen als auch im englischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht.