Dresden: Erfolg in Karlsruhe
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Risikostrukturausgleich
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18.07.2005, der am 31.08.2005 veröffentlicht wurde, den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung für verfassungsgemäß erklärt und damit die von den Ländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vertretene Auffassung bestätigt.
Der Risikostrukturausgleich ist ein gesetzlich geregelter finanzieller Ausgleich der unterschiedlichen Mitgliederstrukturen der Krankenkassen. Ausgeglichen werden die unterschiedlichen Einnahmen der Krankenkassen, soweit sie auf den Einkommen der Versicherten, von denen Beiträge erhoben werden, beruhen. Auf der Ausgabenseite werden die durchschnittlichen Ausgaben der Krankenkassen, wie sie sich vor allem aus der größeren oder kleineren Anzahl der mitversicherten Familienangehörigen und aus mit höherem Alter in der Regel verbundenen höheren Leistungsausgaben ergeben, ausgeglichen. Die Krankenkassen sollen keine Vor- oder Nachteile dadurch haben, daß bei ihnen Mitglieder mit höheren oder geringeren Einkommen bzw. höheren oder geringeren Leistungsinanspruchnahmen wegen Krankheitsanfälligkeit oder im Zusammenhang mit Familienangehörigen versichert sind. Durch den Ausgleich sollen die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Krankenkassen als Grundlagen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessert und eine Diskriminierung ungünstiger Versichertengruppen verhindert werden.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen vertraten in einem Normenkontrollverfahren die Auffassung, der Risikostrukturausgleich sei u. a. deshalb verfassungswidrig, weil er gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes und den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Letzteres sei deshalb der Fall, weil Krankenkassen und Beitragszahler ungleich behandelt würden, insbesondere im Verhältnis zwischen Westkrankenkassen und Ostkrankenkassen. Erstere würden zugunsten der Letzteren gezielt belastet. Die Beitragszahler der Westkrankenkassen müßten die Ostkrankenkassen mitfinanzieren, obwohl deren Finanzierungsprobleme von der Allgemeinheit der Steuerzahler zu tragen seien.
Die damit wesentlich betroffenen neuen Länder gaben übereinstimmende Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ab, die Rechtsanwalt Werner Nicolay (Mönning & Georg, Dresden) erarbeitet hat und die nun uneingeschränkt bestätigt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht sah ohne mündliche Verhandlung in seiner sehr eingehend und überzeugend begründeten Entscheidung weder die Finanzverfassung des Grundgesetzes noch den Gleichheitssatz verletzt. Die gesetzliche Krankenversicherung sei ein in sich geschlossenes bundesweites System, das vom Gedanken des Solidarausgleichs beherrscht werde und dessen von einer strengen Zweckbindung bestimmte Beitragseinnahmen den Ländern oder dem Bund nicht zugeordnet werden könnten. Mit der Aufhebung der Rechtskreistrennung zwischen alten und neuen Ländern habe der Gesetzgeber nichts anderes getan, als dem für die Sozialversicherung typischen Solidarausgleich eine uneingeschränkte bundesweite Geltung zu verschaffen. Der gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich verwirkliche den Solidargedanken länderübergreifend und erstrecke ihn gleichmäßig auf alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung enthält die Entscheidung grundlegende und klare Aussagen zum Risikostrukturausgleich als geeignetem und angemessenem Mittel für einen solidarischen Ausgleich sowie zur Vermeidung von Diskriminierungen der Versicherten und Verbesserung der Bedingungen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Der bereits gesetzlich in den Grundzügen festgelegte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich wird dabei als zielgenauere Fortentwicklung des Risikostrukturausgleichs bewertet.