| |
Dresden: Erfolg in Karlsruhe |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Risikostrukturausgleich
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18.07.2005,
der am 31.08.2005 veröffentlicht wurde, den Risikostrukturausgleich
in der gesetzlichen Krankenversicherung für verfassungsgemäß
erklärt und damit die von den Ländern Sachsen, Thüringen,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vertretene
Auffassung bestätigt.
Der Risikostrukturausgleich ist ein gesetzlich geregelter finanzieller
Ausgleich der unterschiedlichen Mitgliederstrukturen der Krankenkassen.
Ausgeglichen werden die unterschiedlichen Einnahmen der Krankenkassen,
soweit sie auf den Einkommen der Versicherten, von denen Beiträge
erhoben werden, beruhen. Auf der Ausgabenseite werden die durchschnittlichen
Ausgaben der Krankenkassen, wie sie sich vor allem aus der größeren
oder kleineren Anzahl der mitversicherten Familienangehörigen
und aus mit höherem Alter in der Regel verbundenen höheren
Leistungsausgaben ergeben, ausgeglichen. Die Krankenkassen sollen
keine Vor- oder Nachteile dadurch haben, daß bei ihnen
Mitglieder mit höheren oder geringeren Einkommen bzw. höheren
oder geringeren Leistungsinanspruchnahmen wegen Krankheitsanfälligkeit
oder im Zusammenhang mit Familienangehörigen versichert
sind. Durch den Ausgleich sollen die Wettbewerbsbedingungen
zwischen den Krankenkassen als Grundlagen für Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessert und eine Diskriminierung
ungünstiger Versichertengruppen verhindert werden.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen vertraten
in einem Normenkontrollverfahren die Auffassung, der Risikostrukturausgleich
sei u. a. deshalb verfassungswidrig, weil er gegen die Finanzverfassung
des Grundgesetzes und den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.
Letzteres sei deshalb der Fall, weil Krankenkassen und Beitragszahler
ungleich behandelt würden, insbesondere im Verhältnis
zwischen Westkrankenkassen und Ostkrankenkassen. Erstere würden
zugunsten der Letzteren gezielt belastet. Die Beitragszahler
der Westkrankenkassen müßten die Ostkrankenkassen
mitfinanzieren, obwohl deren Finanzierungsprobleme von der Allgemeinheit
der Steuerzahler zu tragen seien.
Die damit wesentlich betroffenen neuen Länder gaben übereinstimmende
Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ab,
die Rechtsanwalt Werner Nicolay (Mönning & Georg, Dresden)
erarbeitet hat und die nun uneingeschränkt bestätigt
wurden.
Das Bundesverfassungsgericht sah ohne mündliche Verhandlung
in seiner sehr eingehend und überzeugend begründeten
Entscheidung weder die Finanzverfassung des Grundgesetzes noch
den Gleichheitssatz verletzt. Die gesetzliche Krankenversicherung
sei ein in sich geschlossenes bundesweites System, das vom Gedanken
des Solidarausgleichs beherrscht werde und dessen von einer
strengen Zweckbindung bestimmte Beitragseinnahmen den Ländern
oder dem Bund nicht zugeordnet werden könnten. Mit der
Aufhebung der Rechtskreistrennung zwischen alten und neuen Ländern
habe der Gesetzgeber nichts anderes getan, als dem für
die Sozialversicherung typischen Solidarausgleich eine uneingeschränkte
bundesweite Geltung zu verschaffen. Der gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich
verwirkliche den Solidargedanken länderübergreifend
und erstrecke ihn gleichmäßig auf alle Personen,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung
enthält die Entscheidung grundlegende und klare Aussagen
zum Risikostrukturausgleich als geeignetem und angemessenem
Mittel für einen solidarischen Ausgleich sowie zur Vermeidung
von Diskriminierungen der Versicherten und Verbesserung der
Bedingungen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung. Der bereits gesetzlich in den Grundzügen festgelegte
morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich wird dabei
als zielgenauere Fortentwicklung des Risikostrukturausgleichs
bewertet.
|
|
|